Satzung des Fanclubs Lila-Panther Osnabrück von 1998
1 Name und Sitz des Clubs
(1) Der Club führt den Namen„ Lila Panther Osnabrück „ und ist beim VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA als Fan Club (FC) eingetragen und zugelassen.
2: Zweck des Fanclubs
(1) Der Club dient
a.) der Kameradschaft und Geselligkeit,
b.) die Unterstützung der Fußballmannschaften des VfL Osnabrück in sportlich fairer Weise
durch Besuch der Heim- und – soweit möglich – der Auswärtsspiele,
c.) der Organisation von gemeinschaftlichen Fahrten,
e.) die Förderung der Kontakte und der Solidarität zwischen den Fan-Clubs sowie
f.) der Werbung für den VfL Osnabrück
(2) Alle Einnahmen dürfen ausschließlich zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks
verwendet werden.
(3) Der Club ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
(4) „“ distanzierten sich von jeglicher Gewalt und Pyromanie im Stadion.
3: Mitgliedschaft im Fanclub:
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Bei
Antragstellern unter 16 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung durch Unterschrift
des/der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheiden die
Gründungsmitglieder durch einfache Mehrheit. Eine Ablehnung muss nicht begründet
werden.
(3) Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein dessen Satzung an und erhält auf
Wunsch ein Exemplar ausgehändigt.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages. Die Beitragspflicht
beginnt am 1. Tag des gleichen Monats in dem die Aufnahme beantragt wurde.
(5) Jedes Mitglied haftet bei Vereinsveranstaltungen für sich selbst.
4: Beendigung der Mitgliedschaft im Club
(1) Die Mitgliedschaft im Club endet
a.) durch freiwilligen Austritt oder
b.) durch Ausschluss oder
c.) durch Tod des Mitgliedes.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes muss beim Vorstand schriftlich
eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet stets zum Ende eines Monats.
(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf
a.) das Clubvermögen,
b.) das Clubeigentum und
c.) Rückerstattung des bereits geleisteten Jahresbeitrages.
(4) Eine sofortige Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Clubs kann jederzeit von der/dem
bzw. stellv. Vorsitzenden unter vorherigem Beschluss des Vorstands ausgesprochen
werden, wenn das Mitglied insbesondere
a.) trotz Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt,
b.) in grober Weise gegen das Ansehen des Clubs verstößt,
c.) in grober Weise gegen die Interessen der anderen Mitglieder handelt,
d.) trotz Mahnung gegen einen oder mehrere Beschlüsse verstößt, die bereits im Protokoll
einer Vorstands.-Monats.- oder Jahreshauptversammlung festgehalten und den Mitgliedern in
einer der darauf folgenden Versammlungen zugebracht wurde oder
e.) Club Interna nach außen gibt
5: Die Organe des Clubs
(1) Das erste Organ des Vereins ist der Vorstand. Dieser umfasst mindestens
a.) die/den 1. Vorsitzende/ Vorsitzenden
b.) die/den stellv. Vorsitzende/ Vorsitzenden
c.) den/die Schriftführer/ Schriftführerin
d.) dem/der Kassier/ Kassiererin
6: Die Beiträge des Clubs
(1) Jedes Mitglied des Clubs ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Der Beitrag
wird zu Beginn des Geschäftsjahres, bzw. ab Zeitpunkt des Eintrittes fällig und bar, bei dem
Kassierer, bezahlt.
(2) Der vollständige Jahresbeitrag muss bis spätestens 31.03. des Jahres an den Fanclub
entrichtet sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so ruhen bei dem betreffenden Mitglied bis
zur vollständigen Zahlung jegliche Mitgliedsrechte.
(3) Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer
Beitragsordnung festgehalten.
7: Der Vorstand des Clubs
(1) Der Club wird vertreten durch die/den 1. Vorsitzende/ Vorsitzenden, die/den stellv.
Vorsitzende/ Vorsitzenden und dem/der Kassier/ Kassiererin durch mindestens zwei der
genannten Personen.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die/der stellv. Vorsitzende nur bei Verhinderung
der/des 1. Vorsitzenden handeln soll.
(2) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und
Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
(3) Der Vorstand ist nur mit mindestens 50% der Mitgliederstimmen beschlussfähig. Bei
Abstimmungen entscheidet jeweils die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt.
8: Die Mitgliederversammlung des Clubs
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied (Ausnahme: §6, Absatz 2),
welches das 14. Lebensjahr vollendet hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nur mit mindestens fünf erschienenen Mitgliedern, die das
Lebensjahr vollendet haben, beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache
Mehrheit. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen
nötig. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a.) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
b.) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
c.) Entlastung des Vorstands,
d.) Wahl der Vorstandschaft sowie Kassenprüfer,
e.) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
10: Wahlen im Club
(1) Für folgende Ämter können nur Personen gewählt werden die das 18. Lebensjahr
vollendet haben:
a.) der/die 1. Vorsitzende/ Vorsitzender
b.) der/die 2. Vorsitzende/ Vorsitzender
c.) der/die Kassier/ Kassiererin) der/die Kassenprüfer/ Kassenprüferin. Zur Wahl genügt die
einfache Mehrheit.
(2) Alle weiteren Ämter können auch von Personen übernommen werden die das 16.
Lebensjahr vollendet haben. Hierzu genügt die einfache Mehrheit.
(3) Die Amtsdauer beträgt jeweils 1 Jahr.
(4) Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.
(5) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann jedoch
durch einfache Mehrheit beschließen, mit Handzeichen abzustimmen.
(6) Vor der Wahl ist/sind der/die Kandidat/ Kandidaten zu befragen, ob er/sie im Falle einer
Wahl das Amt annimmt/annehmen.
(7) Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche
Erklärung mit Unterschrift des Betroffenen vorliegt, die Wahl anzunehmen.
11: Clubauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer
zweiwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Zur Beschlussfassung müssen mehr als 75% der eingetragenen Mitglieder anwesend
sein und dafür Stimmen.
(2) im Falle der Clubauflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren, die
dann die laufenden Geschäfte abwickeln, das Vereinsinventar in Geld umsetzen und dieses
mit dem verbleibenden Vereinsvermögen dem Zweck zuführen, der von der
Mitgliederversammlung festgelegt wurde.
12:Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am … in … der vorliegenden Form mit
der erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Der Vorsitzende
Datum/Unterschrift